Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo): Der Bauherr als Initiator eines Bauvorhabens ist seit 1998 verpflichtet, sich um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu kümmern. Da diese Pflichten umfangreich und besondere Kenntnisse erfordern, ist gemäß § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 BauStellV (Baustellenverordnung) ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator (SiGeKo) zu bestellen, der über die geforderten Qualifikationen nach RAB 30 Ziffer 4 und 5 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) verfügt.
Dieser sog. SiGeKo ist für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens zuständig. Das bedeutet, dass innerhalb der Planungsphase der SiGeKo benannt und weiterhin ein entsprechender Sicherheits- und Gesundheitsschutz Plan gemäß RAB 31 erstellt werden muss. In der Ausführungsphase des Bauvorhabens trägt der SiGeKo weiterhin dazu bei, den Arbeitsplatz auf der Baustelle so sicher wie möglich zu gestalten.